Vereinssatzung Druckbutton anzeigen?

TSV 1860 Römhild e.V.
LSB-Nr. 16070
Überarbeitung 16.05.2008, 16.12.2016; Überarbeitung 01.12.2017

Paragraph 1

Der Verein führt den Namen TSV 1860 Römhild e.V. und wurde am 26.07.1990 neu gegründet. Er hat seinen Sitz in Römhild. (Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht am 26.07.1990)

Paragraph 2

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und des LSB Thüringen e.V. und erkennt deren Statut und Ordnung an.

Paragraph 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem LSB Thüringen e.V., den Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Kreisgericht an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen
  • Schaffung und Instandhaltung der Sportanlagen, des Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte

b)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26A EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätgikeit trifft der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Im Übrigen haben die Mitglieder umd Mitarbeiter des Vereins eine Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten. Porto, Telefon etc.. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

e)
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitische Neutralität. Er fördert soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

Paragraph 4

Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Eine weitere Berufung kann in der jährlichen Gesamtmitgliederversammlung geltend gemacht werden, deren Beschluss ist endgültig. (Erforderlich ist eine einfache Mehrheit.)

b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austrittsantrag, Ausschluss oder Tod. Der dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit und zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Disziplinarordnung

a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich in grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsauschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

b) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

c) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in a) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100€ und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsauschusses ist mit einer Berufung vor der Mitgliederversammlung anfechtbar und erfordert eine 2/3 Mehrheit zur Aufhebung der Entscheidung.

d) Alle Beschlüsse sind dem Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

Paragraph 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsauschuss
c) die Mitgliederversammlung

Paragraph 6

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich Hauptkassierer ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein und durch den 2.Vorsitzenden und den Hauptkassierer gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2.Vorsitzende und der Hauptkassierer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ Vereinszweck) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften, Krediten, Finanzierungen mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000€ für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Paragraph 7

Der Vereinsauschuss setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Sektions- bzw. Abteilungsleitern oder deren Beauftragten
c) dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

Paragraph 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung (per Mail, per Zeitungsanzeige, per Abteilungsleiter, per Homepage, per Aushang) ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, jährlich für das laufende Kalenderjahr und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiträge, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für vier Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16.Lebensjahr vollendet haben..

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen..

Paragraph 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses einzelne Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in Ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. An den Vorstandssitzungen und Versammlungen der Abteilungen kann der Vorstand jederzeit teilnehmen.

Paragraph 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

Paragraph 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Abteilungs- u. Jugendordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Paragraph 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem LSB Thüringen e.V. oder der Stadt Römhild mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Kreisgericht/Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes/Kreisgericht.

Paragraph 14

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.5.90 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.